Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios – Bundesgerichtshof fällt Urteil (4. Mai – XII ZR 64/21)
Es ist kein Einzelfall, aber er gibt die höchstrichterliche Antwort auf eine Frage, die sich die Studiobranche seit Monaten stellt: Konnten Mitgliedsbeiträge trotz Lockdown gegen den Willen der Mitglieder eingezogen werden? Gründe, die dafürgesprochen haben, gab es vonseiten der Fitnessstudio-Inhaber ja einige, z. B. bereitgestellte Online-Angebote oder verlängerte Vertragslaufzeiten. Nichtsdestotrotz die Bandbreite, wie in den Studios mit der Behandlung von Beiträgen umgegangen wurde, war groß.
Möglichkeit der Rückbuchung
Einige versuchten erst gar nicht, Beiträge einzuziehen, andere räumten zahlungsunwilligen Mitglieder die Möglichkeit der Rückbuchung ein und hofften derweil, dass möglichst wenige von dieser Option Gebrauch machen würden, um ihr Fitnessstudio zu unterstützen. Andere bestanden unter Berufung auf die oben genannten Gründe oder auf höhere Gewalt auf eine Weiterführung der Zahlung. Für welche Variante sich die Unternehmer auch immer entschieden haben, stets wehte ein Hauch von Unsicherheit über der Szenerie. Immerhin hat es einen derartigen Ausnahmezustand noch nie in der Geschichte der Fitnessbranche gegeben.
Außerdem ist diese Unsicherheit ist jetzt ebenfalls Geschichte. Am 4. Mai 2022 fällte der für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ein wichtiges Urteil. Geklagt hatte ein Mitglied, das seinen im Dezember 2019 beginnenden 24 Monate dauernden Vertrag mit einem Fitnessstudio geschlossen hatte. Während der Pandemie kündigte er den Vertrag zum Dezember 2021 und verlangte außerdem Mitgliedsbeiträge zurück, die er im Zeitraum von Mitte März bis Anfang Juni gezahlt hatte. In dieser Zeit hatte das Studio schließen müssen.
Gutschrift über Trainingszeit
Nachdem ihm die Rückzahlung verweigert wurde, forderte der Kläger einen Wertgutschein ein. Auch der wurde ihm verweigert. Stattdessen sollte er eine „Gutschrift über Trainingszeit“ erhalten. Das wiederum hatte der Kläger abgelehnt. Vor dem Amtsgericht erstritt er anschließend 86,75 € nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Dagegen ging das Studio wiederum vor.
Jetzt hat der Bundesgerichtshof entschieden: „Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Kläger gemäß §§ 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge hat.“ Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof u. a. an: „Wird – wie im vorliegenden Fall – für einen Fitnessstudiovertrag eine mehrmonatige feste Vertragslaufzeit gegen Zahlung eines monatlich fällig werdenden Entgelts vereinbart, schuldet der Betreiber des Fitnessstudios seinem Vertragspartner die Möglichkeit, fortlaufend das Studio zu betreten und die Trainingsgeräte zu nutzen…“
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Bild: FNG