Bei der sogenannten „Firmenfitness“ handelt es sich um Kooperationsverträge zwischen Fitnessstudios und Unternehmen, auf Grundlage derer die Unternehmen ihren Mitarbeitern „Mitgliedschaften“ in den kooperierenden Fitnessstudios zu vergünstigten Konditionen anbieten. Damit ist das Konzept der Firmenfitness für Studiobetreiber eine Möglichkeit, um über die kooperierenden Unternehmen Neukunden zu gewinnen. Daneben steigern die Kooperationsunternehmen ihre Attraktivität als Arbeitgeber.
Rechtssichere Umsetzung
Die Firmenfitness umfasst in der Regel drei verschiedene Parteien: Das Unternehmen (die Firma), dessen Mitarbeiter sowie das Fitnessstudio. Die Bedingungen der Firmenfitness sollten zwischen diesen drei Parteien vertraglich geregelt werden.
Zunächst sollte ein Kooperations- oder Firmenfitnessvertrag zwischen dem Fitnessstudio und dem Unternehmen geschlossen werden, welcher die Rahmenbedingungen der Firmenfitness festlegt. So bestehen zum Beispiel verschiedene Möglichkeiten, die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge an das Fitnessstudio zu koordinieren. Ein separater Mitgliedschaftsvertrag zwischen dem Fitnessstudio und dem jeweiligen Mitarbeiter sollte die Entrichtung des etwaigen Eigenanteils und die konkret zur Verfügung gestellten Leistungen regeln.
Steuerliche Absetzbarkeit der Zuzahlung als Sachbezug
Zahlungen aufgrund der Firmenfitnessverträge können als sogenannter Sachbezug für den Mitarbeiter und das Unternehmen steuerfrei sein, sofern sie sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen halten.
Als Sachbezüge werden Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bezeichnet, die diesem einen geldwerten Vorteil bieten, jedoch nicht in der Zahlung von Lohn bestehen. So zum Beispiel auch die Zahlung des Beitrages des Unternehmens (abzüglich des Eigenanteils des Mitarbeiters) an das Fitnessstudio.
Die Freigrenze für die sog. sonstigen Sachbezüge liegt derzeit bei EUR 50,00 brutto (inkl. USt) pro Monat. Da es sich um eine Freigrenze handelt, wird der gesamte Sachbezug bei Überschreiten der Grenze zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn. Das sollte vermieden werden, sodass die Summe der Sachbezüge (abzüglich des Sachbezuges Kfz) die Freigrenze nicht überschreiten sollte.
Bei Zusammentreffen mehrerer Sachbezüge hat der Arbeitgeber das Wahlrecht, einen der Sachbezüge mit 30% pauschal zu versteuern. Damit könnte die 50,00 EUR-Grenze für den anderen Sachbezug gerettet werden.
Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite und stellen Ihnen entsprechende Vertragsmuster für die Umsetzung der „Firmenfitness“ zur Verfügung!