Finanzverwaltung steckt Rahmen für Gutscheinmodelle ab
In § 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) sind die Kriterien für Gutscheine und Geldkarten festgeschrieben. Wer also Gutscheine für Fitnessstudio anbietet oder weitere Einsatzmöglichkeiten ausloten möchte, sollte aufmerksam weiterlesen.
Eine Einstufung als Sachlohn im Rahmen der 44 €-Freigrenze (ab 1.1.2022: 50 €) bringt nämlich steuerliche Erleichterungen mit sich. Wer davon profitieren möchte, sollte diese kennen und bei den unterschiedlichen Einsatzmöglichkeiten gegenüber Mitarbeitern und Mitgliedern unbedingt berücksichtigen.
Bereits kleine Abweichungen von diesen Regelungen reichen aus, um aus der gleichen Leistung einen Barlohn mit voller Steuer- und Sozialversicherungspflicht werden zu lassen. So kann ein Arbeitgeber z. B. Kranken- und Krankentagegeld oder Pflege- bzw. Unfallversicherungsschutz gewähren. Als Sachlohn wird das vom Finanzamt allerdings nur anerkannt, wenn der Abschluss direkt über den Arbeitgeber erfolgt. Ansprüche aus z. B. der Unfallversicherung müssen allerdings direkt dem Arbeitnehmer zukommen.
Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Betrag X, damit dieser bei einer Versicherung abschließt, die der Arbeitgeber für ihn bestimmt hat, wieder dieser Vorgang von den Finanzämtern als Barlohn bewertet, der entsprechend zu versteuern ist.
Corona- Gutscheine fürs Fitnessstudios und die Folgen
Auch die zu Beginn des Lockdowns ausgestellten Gutscheine für die Mitglieder können ihrem Zweck nach unterschiedliche Bewertungen nach sich ziehen. Tag genaue Zeitgutschriften, die zu einer Verlängerung der ursprünglichen Vertragslaufzeit führen, gelten als umsatzsteuerpflichtige Anzahlung. Dies ließe sich nur durch eine Beitragsrückerstattung verhindern. Auch Gutscheine fürs Fitnesstudio, die bei einer Beitragsfortzahlung eine der Schließungszeit entsprechende kostenlose Weiternutzung des Studios garantieren, gelten als Anzahlung auf einen Einzweck-Gutschein. Auch dies lässt sich nur durch eine Beitragsrückerstattung verhindern.
Eine für Studioinhaber zufriedenstellende Alternative wäre ein Verzicht des Mitglieds auf eine Beitragsrückerstattung. In diesem Fall spricht einiges dafür, dass dieser Vorgang von den Finanzämtern als freiwillige Zuwendung betrachtet würde und auf die entfällt keine Umsatzsteuer, sofern diese vorher nicht ausgewiesen wurde.
So nett der Begriff Gutscheinmodelle auch klingt, er hält für Unternehmer einige Fallstricke bereit. Eine frühzeitige Abstimmung mit einem Steuerberater ist daher auf jeden Fall zu empfehlen.
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