Aus rechtlicher Sicht das Jahr 2022

Ein neues Jahr hat begonnen. Unternehmen erwarten zahlreiche neue Chancen und Herausforderungen. Welche rechtlichen Erkenntnisse die Fitnessbranche aus dem letzten Jahr ziehen sollte und wo für Sie aktuell Handlungsbedarf besteht, fassen wir für Sie nachfolgend zusammen.

Seit 1.3.2022: Gesetz für faire Verbraucherverträge

Zu Beginn des Jahres 2022 beschäftigte Unternehmen in der Fitnessbranche das am 01.03.2022 in Kraft getretene Gesetz für faire Verbraucherverträge. Dieses hat neue Regelungen zu Vertragslaufzeiten, Kündigungsfristen, stillschweigenden Verlängerungen sowie zu zukünftigen Kündigungsmöglichkeiten von online abgeschlossenen Mitgliedschaften mit sich gebracht.

Unternehmen sollten die dadurch begründeten Anforderungen und Änderungen in den von Ihnen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen umgesetzt haben. „Mitgliedschaften“ dürfen – wie auch zuvor – maximal eine Laufzeit von 24 Monaten haben. Eine  stillschweigende Vertragsverlängerung ist i unbefristet, d.h. ohne eine weitere Mindestlaufzeit möglich. Die Kündigungsfrist für den Kunden darf nur noch einen Monat betragen.

Ermöglicht ein Fitnessstudio Vertragsschlüsse über die Webseite, muss dieses seit dem 01.07.2022 online auch einen Kündigungsbutton vorhalten, über welchen die Kunden ihre Kündigungserklärung abgeben können. Dies nicht nur für online abgeschlossene Verträge, sondern für alle Verträge, welche (auch vor Ort im Studio) geschlossen wurden, als eine Möglichkeit zum online Vertragsabschluss bestand. Die speziellen Vorgaben für den Kündigungsbutton ergeben sich aus § 312 k BGB.

Dynamische Veränderungen im Arbeitsrecht

Nachweisgesetz reformiert – Arbeitsverträge nur noch mit einem gesetzlichen Nachweis abschließen

Die Informationspflicht von Arbeitgebern gegenüber ihren Mitarbeitern hat sich seit dem 1. August 2022 erweitert. Seit diesem Tag gilt eine neue Fassung des sogenannten Nachweisgesetzes, welches strengere Vorgaben zu schriftlichen Angaben durch den Arbeitgeber schafft.

Arbeitgeber sollten bereits bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsvertrages schriftlich festhalten und dem Arbeitnehmer aushändigen.

Die Arbeitgeber sind zudem zur Erteilung weiterer Auskünfte verpflichtet, wie z.B. die Benennung der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Die Nachweispflicht kann erfüllt werden, indem die geforderten Informationen direkt schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten werden und dem Arbeitnehmer eine Ausfertigung des Arbeitsvertrages ausgehändigt wird oder durch den entsprechenden schriftlichen, zusätzlichen Nachweis.

Fragen rund um die Arbeitszeiterfassung

Mit Beschluss vom 13.09.2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Arbeitgeber bereits nach bestehender Rechtslage dazu verpflichtet sind, ein System einzurichten, mit dem die von Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

Diese Pflicht ergebe sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz). Die Vorschrift ist allerdings keine solche aus dem Arbeitszeitrecht, sondern vielmehr aus dem Arbeitsschutzrecht. Das ArbSchG begründet keine unmittelbaren Ansprüche des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber. Vielmehr ist ein Verstoß gegen das ArbSchG grundsätzlich sanktionslos. Der Gesetzgeber ist jetzt gefordert, die gewünschten Anforderungen genau zu normieren und, soweit vorhanden, zu konkretisieren.

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes

Seit dem 01.10.2022 gilt ein neuer Mindestlohn. Im Rahmen einer außerplanmäßigen Änderung ist der gesetzliche Mindestlohn von 10,45 € (Stand 30.09.2022) auf 12,00 € erhöht worden.

Damit es insoweit keinen Konflikt mit geringfügig Beschäftigten gibt, ist die Entgeltgeringfügigkeitsgrenze auf 520,00 € erhöht worden.

Strom-, Wärme und Gaspreisbremse

Die vom Bundesgesetzgeber beschlossene Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse ist in Kraft getreten. Diese umfasst verschiedene Entlastungen für private Haushalte, Vereine sowie kleinere und mittlere Unternehmen (KMU’s) auf der einen sowiefür  Großverbraucher und Industrie auf der anderen Seite.

Erstgenannte Gruppe erhält ab dem 01.03.2023 ein Kontingent von 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Preis von 12 ct/kWh für Gas und 9,5 ct/kWh für Fernwärme. Die Energieversorger sind dazu verpflichtet, ihren Kunden die Entlastungsbeiträge gutzuschreiben, entweder im Rahmen der Abrechnung oder über die Voraus- oder Abschlagszahlung. Die Preisbremsen gelten für diese Gruppe zwar erst ab März, wirken aber rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Um die Zeit bis zum Inkrafttreten der Preisbremsen zu überbrücken, ist diese Gruppe bereits durch die Dezember-Soforthilfe entlastet worden, das heißt, der Abschlag für den Monat Dezember entfällt komplett.

Die zweite Gruppe, also Großverbraucher von Gas und Wärme mit registrierender Leistungsmessung (RML) bei Erdgas, wird direkt ab dem 01.01.2023 entlastet und erhält ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Gasverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Wärmekunden dieser Gruppe erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Wärme-Jahresverbrauchs im Jahr 2021 zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh.

Der Preis für 80 % des prognostizierten Stromverbrauchs wird für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 kWh bei 40 ct/kWh gedeckelt. Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch gilt ein Preisdeckel von 13 ct/kWh für 70 % ihres historischen Verbrauchs.

Falls Sie Unterstützung oder Beratung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite!


Bild: FNG

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