Umgang mit Vertraulichkeit in WhatsApp-Gruppen auch in Fitnessstudios

Die Frage nach der Vertraulichkeit von Kommunikation in privaten WhatsApp-Gruppen gewinnt im Fitnessstudio-Umfeld an Bedeutung. Insbesondere Trainer, Auszubildende und freiberufliche Kurskoordinatoren in der Fitness-Community nutzen WhatsApp-Gruppen häufig, um Informationen auszutauschen und in Verbindung zu bleiben. Doch in jüngster Zeit hat die Rechtsprechung zu diesem Thema einige wichtige Aspekte aufgeworfen.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass beleidigende und hetzerische Äußerungen gegenüber Arbeitskollegen und Vorgesetzten in privaten WhatsApp-Gruppen zur fristlosen Kündigung führen können. Der Schutz der vertraulichen Kommunikation in diesen Gruppen ist nicht in jedem Fall gegeben.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts erging im Fall einer WhatsApp-Gruppe, bestehend aus befreundeten Arbeitskollegen, die bei einem Fitnessstudio in Hannover-Langenhagen, einem Ableger der Fluggesellschaft TUIfly, beschäftigt waren. Einer der Kläger war seit 2014 Mitglied dieser privaten WhatsApp-Gruppe, die aus fünf weiteren Arbeitskollegen bestand. Im November 2020 wurde ein weiterer, ehemaliger Kollege in die Gruppe aufgenommen.

Konflikte am Arbeitsplatz führten dazu, dass die Gruppenmitglieder in den Chats beleidigende, rassistische und sexistische Kommentare über Kollegen und Vorgesetzte abgaben. Die Chats enthielten auch menschenverachtende Äußerungen sowie Aufrufe zur Gewalt. In einem schockierenden Dialog wurde sogar darüber gesprochen, dass die „Covidioten“ „vergast“ werden sollten. Auch ein Anschlag wurde in Erwägung gezogen.

Als der Arbeitgeber Kenntnis von den Chatverläufen erlangte, kündigte er die betreffenden Mitarbeiter fristlos. Die Begründung lautete, dass sie sich auf beleidigende, rassistische, sexistische und gewaltverherrlichende Weise über Vorgesetzte und Kollegen geäußert hatten.

Die betroffenen Mitarbeiter zogen vor Gericht, bis hin zur letzten Instanz in Erfurt. Dabei beriefen sie sich auf das Grundgesetz und argumentierten, dass die Chats ausschließlich des privaten Austauschs dienten und der Arbeitgeber sie daher nicht als Grund für die Kündigung verwenden durfte.

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass das Internet und private Chatgruppen kein rechtsfreier Raum sind. Beleidigende und menschenverachtende Äußerungen in privaten WhatsApp-Chats über Vorgesetzte und Kollegen können zu fristlosen Kündigungen führen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Mitglieder der Chatgruppe nachweisen können, dass sie berechtigt, davon ausgehen konnten, dass der Chatverlauf vertraulich bleibt.

Das Gericht hob damit Entscheidungen der Vorinstanzen auf, die eine „berechtigte Vertraulichkeitserwartung“ in geschlossenen Chats angenommen hatten, also Verschwiegenheit voraussetzten. Das Verfahren wurde zurück an das Landesgericht Niedersachsen verwiesen, um zu klären, ob der Kläger tatsächlich erwarten konnte, dass die Vertraulichkeit in Anbetracht der möglichen Weiterleitung der WhatsApp-Chats gewahrt bleibt und ob er angesichts des Chatverlaufs und der Gruppengröße mit einer Weitergabe der Äußerungen an Dritte rechnen konnte.

Aktenzeichen: 2 AZR 17/23

Quelle: Tagessschau

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