Selbstständige Fitnesstrainer könnten abhängig beschäftigt sein: Neue Rechtsprechung wirft Schlaglicht auf Sozialversicherungspflicht

Einleitung: Die vermeintliche Selbstständigkeit von Fitnesstrainern gerät in den Fokus der Aufmerksamkeit, da eine neue Gerichtsentscheidung zeigt, dass Tausende von ihnen möglicherweise als abhängig beschäftigt eingestuft werden könnten. Das Bayerische Landessozialgericht in München hat in einem Urteil festgestellt, dass Fitnesstrainer, die für ihre Kurse im Studio eine Stundenvergütung erhalten, möglicherweise als abhängig beschäftigt gelten könnten, was erhebliche Auswirkungen auf ihre Sozialversicherungspflicht haben könnte.

Hintergrund: Infolge neuerer Gerichtsentscheidungen könnten zahlreiche Selbstständige, darunter Ärzte, Architekten und Steuerberater, aber auch Fitnesstrainer, mit hohen Nachzahlungen an die Sozialversicherung konfrontiert werden. Ein aktuelles Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) in München verdeutlicht diese Problematik. Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem ein Fitnessstudio Fitnesstrainer als freie Mitarbeiter beschäftigte, die für ihre Kurse im Studio nach Stunden- und Minutensätzen vergütet wurden.

Die Urteilsbegründung: Das Gericht entschied, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegen könnte, wenn vermeintlich selbstständige Fitnesstrainer eine feste Vergütung für ihre Kurse erhalten, anstatt ein Unternehmerrisiko zu tragen. Im vorliegenden Fall wurden die Kurse von den Trainern nach den Vorgaben des Studios geleitet, und sie erhielten eine feste Stundenvergütung. Die Tatsache, dass die Trainer nicht die Freiheit hatten, die Kurse nach eigenem Ermessen zu gestalten oder zu ersetzen, deutet auf eine abhängige Beschäftigung hin.

Auswirkungen und Nachforderungen: Die Rentenversicherung stuft solche Vereinbarungen als abhängige Beschäftigung ein, was zur Folge haben kann, dass Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden müssen. In diesem Fall ging es um 17 Mitarbeitende, bei denen Nachzahlungen von insgesamt 78.047,04 Euro für die Sozialversicherung gefordert wurden. Diese Entwicklung betrifft nicht nur Fitnesstrainer, sondern auch andere Berufsgruppen, darunter Ärzte, Architekten und Steuerberater.

Weitere betroffene Berufe: Neben Fitnesstrainern könnten auch freie Berufe wie Steuerberater, Architekten und Rechtsanwälte von dieser Rechtsprechung betroffen sein. In einem anderen Fall entschied das Bundessozialgericht, dass Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer Anwaltskanzlei, die als selbstständig galten, aufgrund fehlender Rechtsmacht als abhängig beschäftigt eingestuft wurden. Dies führte zu erheblichen Beitragsnachzahlungen für die Sozialversicherung.

Handlungsempfehlungen für Betroffene: Für Selbstständige, insbesondere solche in Minderheitsgesellschafter-Konstellationen, ist es ratsam, ihren Sozialversicherungsstatus zu überprüfen. Eine Möglichkeit zur Klärung bietet der Statusfeststellungsantrag bei den Clearingstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund. Auch eine Änderung der Satzung des Unternehmens könnte dazu beitragen, das Problem für die Zukunft zu lösen.

Fazit: Die jüngste Gerichtsentscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts legt einen Fokus auf die mögliche Abhängigkeit von vermeintlich selbstständigen Fitnesstrainern und anderen freien Berufen. Die Festlegung des Sozialversicherungsstatus erfolgt oft über Betriebsprüfungen oder Statusfeststellungsanträge. Betroffene sollten die rechtliche Situation sorgfältig prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um mögliche Nachzahlungen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Kommentar Volker Ebener: https://fitness-news-germany.de/kommentar-zur-entscheidung-des-bayerischen-landessozialgerichts-zur-taetigkeit-group-fitness-trainer-in/

Quellen: 
L 7 BA 72/23 B ER

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