Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein hat in einem Beschluss vom 14.07.2022, Az. 4 LA 11/20, über die Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung in Fitnessstudios entschieden. Dieser Beitrag beleuchtet den Fall und die rechtlichen Implikationen.
Hintergrund des Falls
Die Angelegenheit wurde durch ein aufsichtsbehördliches Verfahren eingeleitet, das bereits im Tätigkeitsbericht 2023 des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) Erwähnung fand. Der Fall betraf die Videoüberwachungsanlage einer größeren Fitnessstudiokette, die per Verfügung des ULD am 19.07.2017 untersagt wurde, Kameras in Umkleidekabinen, Aufenthaltsbereichen und auf Trainingsflächen zu betreiben.
Erste Instanz und Begründung
Die datenschutzrechtlich Verantwortliche legte Klage vor dem Verwaltungsgericht Schleswig ein und argumentierte, dass die Videoüberwachung erforderlich sei, um Straftaten zu verhindern und zu verfolgen. Das Gericht entschied jedoch, dass insbesondere die Überwachung in Umkleidebereichen unverhältnismäßig sei.
Schutz der Privatsphäre
Das Gericht betonte, dass im Umkleidebereich die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen. Die Intimsphäre der Kunden sei berührt, und daher sei eine Überwachung in diesem Bereich grundsätzlich unzulässig.
Beurteilung der Trainingsfläche
Die Überwachung auf der Trainingsfläche wurde weniger intensiv bewertet, da hier nicht die Intimsphäre, sondern die Sozialsphäre betroffen ist. Dennoch betonte das Gericht, dass es für die Betroffenen keine Ausweichmöglichkeit gebe und eine permanente Beobachtung das Verhalten beeinflussen könne.
Die Entscheidung des OVG
Das OVG bestätigte die vorherige Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies darauf hin, dass die Einwände gegen die Untersagung nicht überzeugend seien.
Handlungsempfehlungen
Fitnessstudiobetreiber sollten vor der Installation von Videoüberwachungsanlagen die Ausgestaltung kritisch prüfen. Die Zwecke der Datenverarbeitung müssen klar definiert sein und zur Verhinderung von Straftaten beitragen. Eine wirksame Einwilligung der Betroffenen ist erforderlich, wobei deutliche Hinweise auf die Videoüberwachung nicht als Einwilligung gelten. Der Schutz der Privatsphäre in Bereichen wie Umkleidekabinen hat Vorrang.
Zusammenfassung
Die Rechtslage bleibt unverändert, und die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen müssen stets berücksichtigt werden. Fitnessstudiobetreiber sollten daher vor der Implementierung von Videoüberwachungssystemen sorgfältig abwägen und rechtliche Anforderungen beachten, um Konflikte zu vermeiden.